In dem entschiedenen Fall lagen zwischen Beendigung und Aufnahme der Erstausbildung zur Verkäuferin durch das Kind 3 Jahre.
Diesen Zeitraum sah das Gericht jedoch unter Betrachtung der näheren Einzellfallumstände nicht als ausreichend an, um ein Erlöschen der Unterhaltspflicht auszulösen.
Grundsätzlich hat das Kind einen Anspruch auf Finanzierung einer begabungsangemessenen Ausbildung. Im Gegenzug schuldet das Kind eine durch Fleiß und Zielstrebigkeit geprägte Durchführung der Ausbildung. Dabei können jedoch Ausbildungsverzögerungen hingenommen werden, wenn sie durch nachvollziehbare Umstände wie Schwangerschaft oder schlechte Chancen auf dem Ausbildungsmarkt begründet sind. Auch ist dem Kind eine generelle Orientierungsphase einzuräumen, die am Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Kindes zu beurteilen ist.