Nach ständiger Rechtssprechung ist eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens angemessen und im Rahmen einer gesteigerten Unterhaltsverpflichtung berücksichtigungsfähig.
Bei einer gemeinamen Haushaltsführung des Unterhaltsverpflichteten mit einem neuen Partner, kann der Selbstbehalt gekürzt werden.
Normen: BGB §§ 1603 I, 1612a, 1612b Nr. 1; SGB II § 33 I