Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils ist bei der Differenzberechnung zu dem Einkommen des betreuenden Elternteils, die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Barunterhaltspflichtigen zu berücksichtigen und somit von einem fiktiven und zumutbar erzielbaren Einkommen des nicht betreuenden Elternteils auszugehen.