Keine öffentliche Zustellung bei nicht ausgeschöpften Nachforschungsmöglichkeiten über den Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers

Ein unbekannter Aufenthalt kann im Hinblick auf eine begehrte öffentliche Zustellung erst dann angenommen werden, wenn alle möglichen und geeigneten Nachforschungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und der Aufenthaltsort der Person, an die zugestellt werden soll, allgemein unbekannt ist.

Insbesondere ist es Sache der Partei, den Aufenthaltsort des Zusellungsempfängers zu ermitteln.
Steht jedoch fest, dass sich die betreffende Person im Ausland befindet und Nachforschungen bei im selben Ausland lebenden Verwandten möglicherweise zu einer Ermittlung des Aufenthaltsortes der Person, an die zugestellt werden soll, führen können, so sind noch nicht alle zumutbaren Möglichkeiten der Aufenthaltsermittlung durchgeführt, so dass eine öffentliche Zustellung nicht erfolgen darf.

Die Ausschöpfung aller geeigneten Nachforschungsmöglichkeiten muss dem Gericht glaubhaft dargelegt werden.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm II-2 WF 157 12 vom 20.11.2012
Normen: FamFG §§ 121 Nr. 1, 113 I; ZPO § 185 Nr. 1
[bns]