Allein durch eine langjährige Ehe erreicht die geschiedene Ehegattin noch nicht den gleichen Rang wie der neue Ehepartner, der eines oder mehrere Kinder zu erziehen hat. Notwendig ist außerdem nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass der unterhaltsberechtigte Geschiedene zusätzlich ehebedingte Nachteile erlitten hat. Solche Nachteile liegen unter anderem dann nicht vor, wenn die Exgattin während der Ehe eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen und beibehalten hat. Mit dem Fehlen ehebedingter Nachteile verliert die frühere Ehegattin ihre Rangposition und muss gegebenenfalls eine Reduzierung des Unterhaltsanspruchs auf Null hinnehmen.