Selbige wollte der klagende Bezieher von Sozialleistungen aber für seine im Antragszeitpunkt drei und vier Jahre alten Kinder geltend machen.
Dem hielt das Gericht entgegen, dass ein solcher Anspruch sich weder aus einem Sonderbedarf, noch aufgrund eines Härtefalls ergeben könnte. Zwar würden bei Kindern aufgrund des schnellen Wachstums und eines erhöhten Verschleiss die Kleidungsstücke häufiger ersetzt werden müssen, diese Umstände seien aber bei dem regelmäßigen Bedarf schon berücksichtigt worden. Dementsprechend müssen anfallende Kosten auch aus diesen Regelleitungen beglichen werden und könnten nicht zu weiteren Ansprüchen berechtigen.