Der Sozialhilfeträger kann in diesem Fall nur nach den Regeln des gewillkürten Klägerwechsels in das Verfahren eintreten, was die Zustimmung der Erben des verstorbenen Klägers als auch die des Beklagten voraussetzt. Die Zustimmung kann nicht mit der Begründung der Sachdienlichkeit ersetzt werden.
Rechtsnachfolger ist derjenige, der mit dem Tode der Prozesspartei deren Rechtsstellung erlangt.
Ein gewillkürter Parteiwechsel ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen.