Die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen kann in Frage kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer ihrer Lebensgemeinschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Der verfolgte Zweck muss dabei zwingend über den Zweck der Schaffung einer gemeinsamen Lebensgrundlage, mithin über "Tisch und Bett" hinausgehen.
Rein ehebedingte unbenannte Zuwendungen schließen dabei einen wirtschaftlichen Zweck grundsätzlich aus, sodass kein Ausgleich über gesellschaftsrechtliche Grundsätze verlangt werden kann.
Um ehebedingte unbenannte Zuwendungen handelt es sich bei solchen Zuwendungen unter Ehegatten, denen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden und die darin ihre Geschäftsgrundlage haben.
In dem entschiedenen Fall wollte der Kläger den Ausgleich einer unmittelbar vor Eheschließung geschehenen gemeinsamen Darlehensaufnahme über 600.000 DM und die ganz überwiegend während der Ehezeit vom Ehemann geleisteten Annuitäten auf dieses Darlehen. Dabei berief er sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Der BGH entscheid, dass auch kein Ausgleich über den Wegfall der Geschäftsgrundlage erfolgen kann, da der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten und deshalb unbillig ist.
Bei der Abwägung, ob überhaupt ein Ausgleich über den Wegfall der Geschäftsgrundlage vorgenommen werden kann, kommt es auf die Dauer der Lebensgemeinschaft, das Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, die Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnissen an.
Auch bei der Gütertrennung entspricht eine angemessene Beteiligung beider Ehegatten an dem gemeinsam erarbeiteten Vermögen dem Charakter der ehelichen Lebensgemeinschaft als einer Schicksals- und Risikogemeinschaft. Dabei hat jedoch auch der Umstand wesentliche Bedeutung, inwieweit eine Vermögensmehrung bei dem potentiell Ausgleichspflichtigen noch vorhanden ist.
Normen: BGB §§ 313 Abs. 1, 705