In dem betreffenden Verfahren wurde die Ergänzungspflegschaft des Jugendamtes in einer familiengerichtlichen Angelegenheit zur Genehmigung einer Erbausschlagung angeordnet. Das Jugendamt wandte sich gegen diese Anordnung, mit der Begründung, das Kind könne auch von der sorgeberechtigten Mutter in dieser Angelegenheit alleine vertreten werden.
Der BGH hat die Rechtsbeschwerde des Jugendamtes zurückgewiesen. Dies begründet sich damit, dass das Jugendamt durch die Anordnung der Ergänzungspflegschaft nicht in eigenen Rechten verletzt ist.
Die Anordnung der Ergänzungspflegschaft ist von der Bestellung zum Ergänzungspfleger zu trennen, bei der eine eigene Betroffenheit in eigenen Rechten vorliegt.