Grundsätzlich sind eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes bei der Berechnung des Anspruchs auf Kindergeld zwar zu berücksichtigen. Eine Erbschaft von elterlicher Seite zählt jedoch nicht zu diesen und muss dementsprechend auch nicht berücksichtigt werden, wie der Bundesfinanzhof befand. Selbiges gilt für Geschenke der Eltern zu deren Lebzeiten.
Etwas anderes gilt lediglich für Zinsen, die sich aus dem Erbe oder der Schenkung ergeben. Diese sind bei der Gewährung des Kindergeldes zu berücksichtigen.