Dem Gericht muss es möglich sein, mit einer gewissen Sicherheit den Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit in der Zukunft zu bestimmen.
Ist eine Entscheidung über die Befristung des Unterhalts zum Zeitpunkt der Ehescheidung noch nicht möglich, weil der Versorgungsausgleich noch nicht durchgeführt wurde, so ist die Befristung unter den Vorbehalt einer späteren Änderung zu stellen.