Selbiges gilt auch für einen gerichtlichen Antrag zur Aufnahme des Kindes an einer bestimmten Schule, mithin müssen die Eltern ihre elterliche Sorge zum Wohle des Kindes einvernehmlich ausüben.
Eine alleinige Vertretungsbefugnis des Kindes steht einem Elternteil nur in Ausnahmefällen zu, insbesondere, wenn einem Elternteil in einer Sache die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen wurde, oder Gefahr im Verzug ist.
Normen: BGB §§ 1626 I, 1627; GG Art. 6 II 1