Dabei ist in der unberechtigten Verweigerung der Zustimmung zur Begutachtung des Kindes eine Kindeswohlgefährdung zu sehen, mithin gehört der Umgang des Kindes mit seinem Vater zum Wohl des Kindes.
Eine kurzzeitige Herausnahme des Kindes aus dem sorgeberechtigten Haushalt zum Zwecke der Begutachtung stellt in Anbetracht einer möglicherweise drohenden Gefährdung des Kindeswohls durch den Ausschluss des Umgangsrechts des Vaters einen gerechtfertigten Eingriff dar.