In der Regel muss eine schriftliche Zeugenaussage beigebracht werden, die zusammen mit dem gestellten Antrag vorgelegt werden muss.
Das Gericht ist in Gewaltschutzverfahren trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht verpflichtet, Aussagen von Zeugen selbstständig erst herbeizuschaffen.
Alternativ kann der Antragssteller zur Untermauerung der Richtigkeit seiner Darstellungen eine Versicherung an Eides statt abgeben.