Sofern die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte über sein eigenes Vermögen verfügt. Der Unterschied zwischen dem Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrags ist der Zugewinn. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn hat demjenigen mit dem geringeren Zugewinn in Höhe der Hälfte der Differenz auszugleichen.
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Fachanwältin für Familienrecht Yvonne Klaus | Rechtsanwalt Dr. Dieter Vogt |