br>Dabei ist ein Verhalten als in Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen, wenn die Zielsetzung der Tätigkeit, die die betreffende Person ausführt, hoheitlicher Natur ist und zwischen der Zielsetzung und der Tätigkeit der betreffenden Person ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Handlung dem Bereich hoheitlichen Handelns zugerechnet werden kann.
Feuerwehrübungen dienen demnach dem Interesse des Gemeinwohls und sollen die Brandbekämpfung wirksamer gestalten, indem die Fähigkeiten der Einsatz- und Übungskräfte verbessert und gefestigt werden.
Demnach handeln Feuerwehrleute bei Feuerwehrübungen in Ausübung eines öffentlichen Amtes, wonach eine persönliche Haftung für entstandene Schäden ausscheidet.
Normen: GG Art. 34; BGB §§ 253 II, 823, 839