Der Schädiger muss jedoch insbesondere beweisen, dass die Reparatur in einer freien Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt gleichsteht und gegebenenfalls Umstände widerlegen, die eine Reparatur in einer freien Werkstatt unzumutbar machen.
In dem entschiedenen Fall ging das Gericht insbesondere von Gleichwertigkeit aus, weil die freie Werkstatt sowohl einen Lackierermeister als auch einen Meister für Karosseriebau und entsprechende Gesellen beschäftigte. Zudem war die Werkstatt ZKF-zertifiziert und verwendete bei den Reparaturen Orginalersatzteile. Auch führte diese als Subunternehmer viele Reparaturen für markengebundene Vertragswerkstätten durch.
Zudem sah das Gericht den Umstand, dass die freie Werkstatt keinen kostenlosen Hol- und Bring-Service anbot und auf die Reparaturen lediglich eine Garantie von 2 und nicht 3 Jahren gab, nicht als unzumutbar an.