Demnach lässt sich nur bei einem typischen Auffahrunfall bzw. Geschehensablauf darauf schließen, dass ein zu schnelles Fahren und mangelnde Aufmerksamkeit bzw. ein zu geringer Sicherheitsabstand des Hintermanns für den Unfall ursächlich ist.
Für die Annahme eines typischen Auffahrunfalls ist zudem Voraussetzung, dass sich der Vordermann schon eine gewisse Zeit vor dem hinter ihm fahrenden Auto befand und der Hintermann ausreichend Zeit hatte einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten.
In dem vom BGH entschiedenen Fall ereignete sich der Auffahrunfall im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Überholvorgang kurz vor der Ausfahrt einer Autobahn, an welcher beide Parteien die Autobahn verlassen wollten. Es kam zu einem Schräganstoß beider Fahrzeuge.
Der BGH geht in diesem Fall von einer Situation aus, die keinen typischen Geschehensablauf mehr darstellt und sich grundlegend von einer Verkehrssituation unterscheidet, die auf ein Verschulden des Hintermanns schließen lässt. Insbesondere ein Überholvorgang 300m vor der Autobahnausfahrt und ein Schräganstoß beider Fahrzeuge sprechen gegen eine zu hohe Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit oder einen zu geringen Sicherheitsabstand des Hintermanns und damit gegen ein Verschulden des Auffahrenden, wobei ein Verschulden des Vordermanns genauso in Betracht gezogen werden muss. Insbesondere muss sich der Überholende gemäß der Straßenverkehrsordnung so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und dem Hintermann nach dem Überholvorgang ausreichend Zeit bleibt einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen.