Demnach handelt es sich bei einem Mobiltelefon und einem Walkie-Talkie um bewegliche Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Tönen und Sprache mittels elektrischer Signale. Einziger Unterschied ist hierbei lediglich der fehlende Anschluss eines Walkie-Talkies an ein Mobilfunknetz und die fehlende Notwendigkeit zur Wahl einer bestimmten Nummer.
Dies rechtfertigt nach dem AG Sonthofen jedoch keine unterschiedliche Betrachtung der beiden Geräte hinsichtlich eines zu verhängenden Bußgeldes, wonach ein Walkie-Talkie als Mobilfunkgerät im Sinne der StVO zu behandeln ist.
Hierbei sieht das AG Sonthofen ebenfalls als entscheidend an, dass auch ein Walkie-Talkie zur Benutzung in der Hand gehalten werden muss und nicht weniger Konzentration erfordert, als es die Benutzung eines Mobiltelefons mit sich bringt.