Gebühren für die Stornierung eines Auftrags sind üblich. In der Tat darf ein Unternehmen grundsätzlich Gebühren für eine Auftragsstornierung erheben, deren Höhe sollte sich aber nach den tatsächlich entstandenen Kosten richten. Eine pauschale Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann hingegen unwirksam sein, vor allem dann, wenn die dort festgelegten Gebühren unüblich hoch sind. In einem solchen Fall muss der Unternehmer im Zweifel den Grund für die Höhe der Gebühren nachweisen.
Entsprechend kassierte das Oberlandesgericht Koblenz auch eine AGB-Klausel, nach der im Falle der Auftragsstornierung 16 % als Gebühr zu zahlen waren. Die Richter störten sich vor allem daran, dass hier der Verwender keinerlei Nachweise über tatsächlich entstandene Kosten erbringen müsse. Da dem Verwender auch im Prozess der Nachweis nicht gelungen ist, wurde die Bestimmung ersatzlos für unwirksam erklärt.
Sie sollten sich also Ihre AGBs noch einmal genau ansehen, wenn Sie ebenfalls solche Klauseln verwenden und gegebenenfalls eine Reduzierung der Pauschalbeträge erwägen. Stellt nämlich ein Gericht die Unwirksamkeit fest, dann wird die Gebühr nicht etwa auf die tatsächlichen Kosten reduziert, sondern die Stornierungsgebühr gilt als nicht vereinbart.