Die umfassenden Schutzvorschriften im deutschen Verbraucherrecht unterstellen dem Endverbraucher in weiten Teilen Unmündigkeit. Zumindest in einigen Fällen geht das Oberlandesgericht Bamberg aber davon aus, dass der Ottonormalverbraucher noch nachdenkt, bevor er die Geldbörse zückt: Bei Luxusgütern, so lehrt die allgemeine Lebenserfahrung, wird sich der Verbraucher eingehender mit dem Objekt seiner Begierde befassen und entsprechend umfangreiche Informationen einholen. Daher ist, sagen uns die Richter, auch in einer auf den ersten Blick missverständlichen Werbeanzeige nicht immer ein Fall der irreführenden Werbung zu sehen.
Entsprechend wies das Gericht eine Unterlassungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen ab. Der Verband rügte, dass in einer Werbeanzeige für einen Kühlschrank zwei Saftflaschen mit deren Qualitätsurteil von der Stiftung Warentest so abgebildet wurden, dass das Qualitätsurteil ebenso gut dem Kühlschrank zugeordnet werden konnte. Die Richter bestätigten zwar, dass dieser Eindruck beim ersten flüchtigen Blick auf das Prospekt entstehen könne. Sie begründeten die Klageabweisung letztlich aber damit, dass bei teureren Produkten der vernünftige und besonnene Verbraucher nicht alleine aufgrund eines Werbeprospektes seine Kaufentscheidung treffe.