Ein Sonderangebot, das nur für einen Tag gilt, ist unzulässig. Das gilt auch, wenn das Angebot speziell für einen verkaufsoffenen Sonntag erfolgt. Dass an einem verkaufsoffenen Sonntag üblicherweise kürzere Öffnungszeiten gelten als an einem regulären Verkaufstag macht sich eher erschwerend bemerkbar.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs entsteht bei derartigen Aktionen nämlich für den Verbraucher ein psychischer Druck, da er innerhalb der verfügbaren Zeit kaum einen echten Vergleich mit Alternativangeboten durchführen kann. Der daraus folgende Kaufdruck widerspricht dem geltenden Wettbewerbsrecht. Einzelhändler sollten also Sonderangebote für besondere Verkaufstage zumindest auch auf die angrenzenden Verkaufstage ausdehnen.