Verfassungsbeschwerde gegen Ladenschlussgesetz erfolglos

Das Ladenschlussgesetz in seiner aktuellen Fassung verstößt nicht gegen das Grundgesetz, indem es die Berufsfreiheit der Einzelhändler unzulässig einschränkt.

Das grundsätzliche Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts und wies damit die Verfassungsbeschwerde eines Warenhauses gegen das Ladenschlussgesetz zurück. Auch die Regelung zum Ladenschluss am Samstag verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Während die Entscheidung bei Sonn- und Feiertagen allerdings einstimmig erging, herrschte bei der Samstagsregelung Stimmengleichheit im Senat. Das führt dazu, dass auch in diesem Punkt die Ladenschlusszeiten als verfassungsgemäß gelten.

Die Unstimmigkeit hinsichtlich der Ladenschlussregelungen für Werk- und Samstage liegt vor allem darin, wie die Richter den Schutzcharakter des Gesetztes für Arbeitnehmer beurteilen. Während vier Richter, darunter auch Verfassungsgerichtspräsident Papier, die Beschränkung der Ladeninhaber trotz des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers schon jetzt für nicht mehr angemessen halten, sehen die anderen vier Richter das Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer zu stark gefährdet. Denn nach ihrer Meinung tendieren Ladeninhaber dazu, ihre Läden dann zu öffnen, wenn andere Arbeitnehmer regelmäßig nicht arbeiten, weil diese gerade dann als Kunden angesprochen werden können.

Diese Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass längere Ladenöffnungszeiten in Deutschland nun grundsätzlich ausgeschlossen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich festgestellt, dass die momentanen Beschränkungen nicht per se verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber hat also jederzeit die Möglichkeit, das Ladenschlussgesetz weiter zu lockern oder auch ganz aufzuheben.

 
[mmk]