Für gebrauchte Möbel ist, anders als bei Gebrauchtwagen, eine Inzahlungnahme unüblich. Trotzdem darf ein Möbelhändler mit dem Angebot werben, bei einem Neukauf die alten Möbel in Zahlung zu nehmen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies daher die Unterlassungsklage eines Konkurrenten gegen einen Möbelhändler zurück. Zwar stellten die Richter ausdrücklich die fehlende Branchenüblichkeit dieses Angebots fest, allerdings ist dadurch noch keine anzeigepflichtige Sonderveranstaltung oder ein anderweitiges wettbewerbswidriges Sonderangebot gegeben. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll nämlich nicht Neuerungen im Weg stehen, die letztlich auch zu einer neuen Branchenüblichkeit führen könnten.