Bei Onlineangeboten dürfen die Kunden grundsätzlich davon ausgehen, dass der Händler die bestellten Artikel umgehend ausliefern kann. Ist das nicht möglich, muss er nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs unmissverständlich auf längere Lieferfristen hinweisen, um sich nicht wettbewerbswidrig zu verhalten. Ein Hinweis auf der Eingangsseite ist zwar nicht erforderlich. Allerdings müssen die Kunden noch vor Abschluss des Bestellvorgangs auf die längere Lieferfrist hingewiesen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Lieferung durch den Händler selbst erfolgt oder direkt von einem Dritten kommt.