Genehmigung für die Werbung mit Portraitfotos erforderlich

Die Verwendung eines Portraitfotos eines engagierten Künstlers für Werbezwecke ist grundsätzlich nur mit dessen Einverständnis zulässig.

Das Portraitfoto eines engagierten Künstlers darf nur mit dessen Einverständnis für weitergehende Zwecke, insbesondere zur Werbung, verwendet werden. Anderes sieht es aus, wenn aus den Aufnahmeumständen selbst eine solche Verwendung nachweisbar ersichtlich ist. Das Engagement des Künstlers allein führt aber noch nicht zu einem Nutzungsrecht. Vor dem Landgericht München I bekam daher ein Pantomime Ansprüche auf Auskunft des Nutzungsumfangs sowie angemessene Lizenzgebühren zugesprochen, nachdem sein Foto unberechtigt als Werbemittel verwendet worden ist.

 
[mmk]