Das Recht auf Einsichtnahme in das Handelsregister erstreckt sich über die Eintragungen hinaus auch auf alle zum Handelsregister eingereichten Unterlagen des Eingetragenen. Für diese Einsicht muss nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm der Einsichtnehmende noch nicht einmal ein berechtigtes Interesse vortragen. Das Handelsgesetzbuch sieht nach Ansicht der Richter ein umfassendes und jedermann zustehendes Einsichtsrecht vor, das sich auch auf alle für eine Eintragung erforderlichen Unterlagen erstreckt. Die Einsicht darf lediglich in diejenigen Unterlagen verweigert werden, die auf eigenes Betreiben des Registergerichts vorgelegt worden sind.