Dynamische Kaufpreisgestaltung im Vergabeverfahren

Wenn in einem Vergabeverfahren die Möglichkeit einer dynamischen Kaufpreisgestaltung eingeräumt wird, muss ein Bieter keinen festen Endpreis bei Abgabe seines Angebots benennen.

Bieter können bei einem Vergabeverfahren anstelle eines festen Kaufpreises, der bei Vertragsschluss zu bezahlen ist, auch einen gestaffelten, mit Eintritt verschiedener Bedingungen fälligen Gesamtpreis anbieten. Voraussetzung ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass das Vergabeverfahren von vornherein Gebot mit dynamischer Kaufpreisgestaltung vorgesehen hat. In diesem Fall sind auch Gebote annahmefähig, die nur einen Teil der Kaufpreiszahlung bei Vertragsschluss und die Restzahlung in Raten zu vorher festgelegten Bedingungen vorsehen.

 
[mmk]