Beauftragt ein Transportunternehmer einen Mitarbeiter, Waren von einem bestimmten Lagerplatz aus zu verladen, muss er auch für diejenigen Schäden einstehen, die der Mitarbeiter durch den Diebstahl von Waren aus einem unmittelbar benachbarten Lagerplatz verursacht. Das Oberlandesgericht Köln sieht in einem solchen Fall einen ausreichenden Zusammenhang zwischen der Aufgabenerfüllung und der schadensverursachenden Handlung. Nur weil der Mitarbeiter unerlaubt auf einen benachbarten Lagerplatz zugreift, entfällt noch nicht seine Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe des Transportunternehmers.