Bei der Einreichung elektronischer Dokumente zum Handelsregister muss keine bildidentische Übermittlung der Originalurkunde erfolgen. Es genügt auch die elektronische Übermittlung einer notariell bestätigten Zweitschrift, wie das Landgericht Regensburg entschieden hat. Solange der Notar bestätigt, dass es sich um eine inhaltsidentische Abschrift oder eine Kopie der Originalurkunde handelt, genügt dies den gesetzlichen Vorgaben.