Wirbt ein Neuwagenhändler für von ihm angebotene Neuwägen, müssen in dieser Werbung unter anderem auch die Werte für den Kraftstoffverbrauch sowie die Abgasemissionen enthalten sein. Anderenfalls liegt eine unzulässige, weil gegen die Kennzeichnungspflicht verstoßende, Werbung vor, so das Oberlandesgericht Oldenburg. Die Richter gaben der Unterlassungsklage gegen den Händler statt, nachdem die Werbung die Fahrzeuge hinreichend konkretisiert hatte, indem er Marke, Fabrikat und Herstellungsjahr angegeben hatte. Folglich lag keine bloße Pauschalwerbung mehr vor, bei der die Angabepflichten entfallen wären.