Firmen müssen im Rechtsverkehr voneinander unterscheidbar sein, wofür erforderlichenfalls ein Zusatz in den Firmennamen aufgenommen werden muss. Hieraus folgt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, dass die Inhaber einer bereits eingetragenen Firma die Eintragung einer neuen Firma in das Handelsregister verhindern können, wenn zwischen den beiden Firmen Verwechslungsgefahr besteht. Allerdings, so die Richter, müsse für eine derartige Blockade eine Verwechslungsgefahr auch tatsächlich nachgewiesen werden können. Die bloße Ähnlichkeit - mag dies auch unter markenrechtlichen Gesichtspunkten anders sein - genügt hierfür nicht.