Buchübersetzer haben einen Anspruch auf absatzabhängige Vergütung ihrer Leistungen durch den Verlag. In zwei Urteilen des Oberlandesgerichts München verwarfen die Richter daher pauschale Honorarvereinbarungen, die dem Übersetzer lediglich ein Festhonorar zugestanden. In beiden Fällen vermissten die Richter eine am tatsächlichen Absatz des Buches orientierte und von diesem abhängige Honorierung der Übersetzungsleistungen. Angemessen, so eine der Urteilsbegründungen, wäre eine mit 2% des Nettoladenverkaufspreises beginnende und nach Umfang des Absatzes weiter ansteigend gestaffelte Honorarvereinbarung, die dem aus dem Urhebergesetz kommenden Beteiligungsprinzip genügt.