Wenn eine Wettbewerbsabrede einem Handelsvertreter nur die Tätigkeit für unmittelbare Wettbewerber verbietet, liegt keine Abhängigkeit im arbeitsrechtlichen Sinne vor. Dies führt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Brandenburg dazu, dass ein Rechtsstreit vor den normalen Gerichten und nicht vor dem Arbeitsgericht verhandelt wird. Handelsvertreter können nur dann als Arbeitnehmer angesehen werden, wenn sie ausschließlich für ein einzelnes Unternehmen tätig werden dürfen.
Auch das Oberlandesgericht Köln sah keine Arbeitnehmereigenschaft bei einem Handelsvertreter, dessen Vertrag bereits beendet ist. Nach der Urteilsbegründung kann ein Handelsvertreter nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen als Arbeitnehmer angesehen werden. Soweit diese Voraussetzungen nicht eingreifen, können Ansprüche aus dem beendeten Vertragsverhältnis nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden.