Ein Unternehmen darf auch dann mit einem Räumungsverkauf werben, wenn es für diesen keinen festen Zeitraum angegeben kann. Nur wenn die Verkaufsaktion von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt wäre, müsste eine solche Angabe erfolgen, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart. Im Falle eines Räumungsverkaufs fehle es aber an einem bereits vorab absehbaren Ende, da dieses erst mit der Erschöpfung aller Vorräte eintritt. Daher ist die Werbung mit einem unbefristeten Verkauf nicht irreführend und somit auch nicht wettbewerbswidrig.