Keine Zurückweisung von Angriffs- und Verteidungungsmitteln in der ersten mündlichen Verhandlung

Finden innerhalb einer Instanz mehrere Verhandlungstermine statt, so kann ein Vorbringen im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung niemals verspätet sein.

Die Prozessförderungspflicht betrifft nur solche Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorherige Erkundigung keine Erklärung abgeben kann. Dies ist bei einem Antrag, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zur mündlichen Verhandlung zu laden, nicht der Fall.

Bleibt ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei deswegen unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung der Präklusionsnormen zu Unrecht zurückgewiesen hat, so ist zugleich das rechtliche Gehör der Partei verletzt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 273 11 vom 17.07.2012
Normen: ZPO § 282
[bns]