Dabei ist die Schadenspauschale von 15 % des Kaufpreises auch angemessen.
Aussagen zur Angemessenheit einer Schadenspauschale im Gebrauchtwagenhandel können aber nicht ohne Weiteres auf Schadenspauschalen im Neuwagenhandel übertragen werden und umgekehrt.
Mit der Verwendung des Begriffs "Kaufpreis" ist für den Kunden klar, dass damit nur der vertraglich vereinbarte Kaufpreis gemeint sein kann.
Normen: BGB §§ 307 I S. 2, 309 Nr. 5