Produkthersteller dürfen ihren Vertriebspartnern Vorgaben für den Vertrieb der eigenen Produkte machen und dürfen nach mehreren Verstößen gegen diese Vorgaben auch die weitere Belieferung verweigern. Die Vorgabe von qualitativen Mindestanforderungen für den weiteren Vertrieb durch zugelassene Vertriebspartner stellt keine kartellrechtswidrige Vorgehensweise dar, urteilten die Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe. Nach ihrer Ansicht dominiert das berechtigte Interesse eines Markenherstellers, seine Produkte vorwiegend in Fachgeschäften oder ausgewählten Internetshops präsentieren und veräußern zu lassen das Interesse des Vertriebspartners, durch Nutzung von Internetauktionen zusätzlichen Umsatz zu erzielen.