Diese Erfahrung musste ein Gastwirt machen, nachdem er sich erst mit einem Widerspruch gegen die Entscheidung der Verwaltung gewandt hatte und schließlich auch vor Gericht scheiterte.
Die Tilgung der Steuerschulden ist Bestandteil der Zuverlässigkeit, welche Voraussetzung für den Betrieb einer Gaststätte ist. Insbesondere wenn ein Gastwirt mit der Abführung der Umsatzsteuer im Rückstand ist, sind Zweifel an dieser Zuverlässigkeit angebracht. Denn diese muss mittelbar der Kunde zahlen. Auch ist die Nichtabführung dieser Steuer als Wettbewerbsvorteil gegenüber den Konkurrenten zu werten. Vor diesem Hintergrund ist die Zuverlässigkeit des Gastwirtes zu verneinen, weshalb auch die Konzession zu entziehen war.