In diesem quartalsweise erfolgendem automatisierten Datenabgleich zwischen Jobcenter und Finanzamt sah sich der auf Hartz IV angewiesene Kläger jedoch in in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, wohingegen das Bundessozialgericht den Eingriff als gerechtfertigt wertete.
Diesem zufolge stellt der automatisierte Datenabgleich ein probates Mittel dar, um verdeckte Zins- oder Kapitaleinkünfte von Leistungsbeziehern aufzudecken. So lässt sich einem Leistungsmissbrauch und damit einer Schädigung des Gemeinwohls entgegenwirken, ohne das der Eingriff als unverhältnismäßig zu werten ist. Allein auf die Angaben des Leistungsbeziehers zu vertrauen kann vom Staat nicht erwartet werden, so das Gericht.