Genau dies hatte es aber in drei Fällen getan und begründend ausgeführt, dass die Erfassung der Besucherdaten durch Facebook gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen würde, ohne das eine ausreichende Information hierüber oder eine Widerspruchsmöglichkeit gegeben sei. Für diesen Umstand seien die Unternehmen mitverantwortlich.
Dem nicht folgend wies das Gericht darauf hin, dass die Unternehmen für die mögliche Verletzung von Datenschutzrechten nicht verantwortlich sind. Denn sie haben weder rechtlich noch tatsächlich eine Einflussmöglichkeit auf die Datenverarbeitung und den Datentransfer durch Facebook. Die Anordnung zur Deaktivierung der Seiten war somit rechtswidrig.