Ehegattenunterhalt Darmstadt

Bereits während der Zeit des Zusammenlebens besteht ein Teilhabeanspruch zwischen den Eheleuten.

Ab dem Zeitpunkt der Trennung wandelt sich dieser Teilhabeanspruch in einen tatsächlichen Geldanspruch und bestimmt sich auch hier nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute und ist an keine besonderen Voraussetzungen, außer der Trennung, gebunden. Im Regelfall besteht während des ersten Jahres nach der Trennung keine Erwerbsobliegenheit.

Mit endgültigem Scheitern der Ehe entsteht eine Erwerbsobliegenheit, was bei einem Verstoß hiergegen zu einem Hinzurechnen fiktiver Einkünfte führen kann. Die Höhe bestimmt sich nach dem tatsächlich erzielbaren Einkommen. Alter, Berufserfahrung und Ausbildung spielen hierbei eine Rolle.

Mit Zustellung des Scheidungsantrags kann zusätzlich im Falle der Leistungsfähigkeit Altersvorsorgeunterhalt verlangt werden, welcher sich nach der Bremer Tabelle richtet. Hierdurch soll die lückenlose Alterssicherung gewährleistet sein.

Mit Rechtskraft der Ehescheidung kann dem Grunde nach ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen. Dieser Unterhaltsanspruch knüpft jedoch an mehr Bedingungen an als der Trennungsunterhaltsanspruch.

Das Gesetzt unterscheidet zwischen folgenden Unterhaltstatbeständen:

  • Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes
  • Unterhaltsanspruch wegen Alters oder Krankheit,
  • Unterhaltsanspruch wegen Ausbildung
  • Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen
  • Unterhaltsanspruch wegen Arbeitslosigkeit
  • Aufstockungsunterhalt wegen fehlender Möglichkeit, den eheangemessenen Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken.

Sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, so errechnet sich sowohl beim Trennungs- als auch beim nachehelichen Unterhaltsanspruch die Höhe nach Bedarf und Leistungsfähigkeit der Ehegatten.

Nach gängiger Rechtsprechung ist für seinen eigenen Bedarf selbst aufzukommen. Der Bundesgerichtshof hat insoweit seine Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit erhöht. Ein unbefristeter nachehelicher Unterhaltanspruch stellt daher nur noch die absolute Ausnahme dar.

Die Höhe eines Ehegattenunterhaltsanspruches ermittelt sich je nach Bundesland. In Hessen beträgt dieser 3/7 der Differenz der Einkünfte der Eheleute nach Vorabzug des Kindesunterhalts. Bei höheren Einkünften kann auch eine konkrete Bedarfsberechnung erfolgen.

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